Ab durch die Mitte – aber mit mindestens 2 Meter Abstand !

Made In Germany – früher als Qualitätssiegel bekannt, so dient es hier als Titel für eine Rubrik, in der auch kritisch hinterfragt werden darf und soll, was gerade alles “im Ländle” so passiert. Um eines vorneweg zu erwähnen – auch wenn es sich in diesem Artikel teilweise um Radfahrer dreht, so muss eine klare Abgrenzung zwischen den Radfahrerinnen und Radfahrern im Straßenverkehr und den Radfahrerinnen und Radfahrern im Hallenradsport gezogen werden, speziell denjenigen, die im Kunstradfahren wahrhaft ihr bestes Können präsentieren und Könner wie Artisten gleichermaßen sind – so mancher e-Bike-Rad-lo-matic, der im Berufsverkehr die Bedeutung der roten Ampel nur vom Hörensagen zu kennen scheint, würde in Anbetracht des Könnens im Kunstrad vom Sattel fallen, wenn er sein Können mit dem an der Saalmaschine vergleichen würde. Doch zurück zum Thema…

Man soll ja bewusst prüfen und hinterfragen, was so alles in den Nachrichten steht – “question your leaders” ist da ein guter Ansatz. Gleiches gilt, wenn das beliebte Smartphone sich bemerkbar macht und mit reisserischen Worten eine neue “Eilmeldung” eines bekannten Nachrichtenblattes ankündigt; so eben geschehen – heute galt es, über Neuigkeiten kundzutun, die die Bundesländer im Verkehrswesen beschlossen haben. So gelte es wohl in Bälde, dass ein Fahrzeugführer mit seinem vierrädrigen Untersatz innerorts mindestens 150 cm Abstand zu einem Radfahrer einhalten müsse, außerorts 200 cm – beidesmal im Falle eines Überholvorgangs. Zum Schutz der Radler, heisst es.

Dass ein Leben geschützt werden muss, das ist außer Frage – und daher ist die deutliche Aufwertung der Rettungsgasse ein wichtiges Thema, das auch die volle Unterstützung des Authors findet. Diese ist personenneutral, denn sie gilt um das Leben Aller zu schützen, und nicht nur zum Schutz der einen oder anderen Gruppierung. Aber genau diese dem Allgemeinwohl geltenden Regelungen werden wieder im gleichen Atemzug von der gleichen Quelle untergraben, indem man eine Gruppe “zum Schutze” massiv anderen bevorzugt, und das ist – zumindest im Sinne des Authors – eine Kritik wert: Im Allgemeinwohl ist enthalten, dass es der Allgemeinheit dienen soll und nicht der Bevorzugung einer kleinen Gruppe dienen soll, so wie es gerade mit den Radfahrern zu Gute kommt. Der Straßenverkehr, um den es hier geht, funktioniert in der Realität nur als “Miteinander” und nicht als “Gegeneinander”; sei es durch gegenseitige Rücksicht und umsichtige, vorausschauende Fahrweise aller Beteiligten im Straßenverkehr – sei es als Fußgänger, als Fahrzeugführer mit dem Fahrrad oder als Fahrzeugführer mit dem Auto. Das “ich”, “mir”, “mein” ist hier doch eher kontraproduktiv – egal, mit welchem fahrbaren Untersatz man unterwegs ist.

Stand es nicht schon lange in der Straßenverkehrsordung geregelt, mit welchen vorausschauenden Sichtweisen man sich im Straßenverkehr zu verhalten habe, und stand es auch nicht schon lange in der gleichen Straßenverkehrsordnung, welche Abstände man als Fahrzeugführer zu einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer zu halten habe ? So stand dort geschrieben, dass von einem zweispurigen Fahrzeug beim Herannähern an einen anderen Verkehrsteilnehmer 100 cm Abstand, vom Fahrzeugführer eines einspurigen Fahrzeuges beim Herannähern an einen anderen Verkehrsteilnehmer 75 cm Abstand einzuhalten sind – und zwar auf das Überholen bezogen, was durch die neue und in Bälde in Kraft tretende Regelung nochmal einseitig und zur Bevorzugung der Radfahrer deutlich zu Ungunsten anderer Verkehrsteilnehmer “als Verbesserung” erzwingen will. 75 cm von Außenkante Spiegel zu Außenkante Lenker – einzuhalten vom Fahrradlenker.

Das, was diese neue Regelung aber in den Augen des Authors als unglaubwürdig erscheinen lässt, ist dass zum einen die alte Regelung im Straßenverkehr noch nicht mal kontrolliert und durchgesetzt wurde – denn es geht auch darum, den Radfahrer als den von weniger Knautschzone umkleideten Verkehrsteilnehmer zu schützen, vor anderen, vor sich selbst und auch die anderen Verkehrsteilnehmer vor dem radelnden Zeitgenossen, der sich ohne und zundehmend auch mit Doping (Entschuldigung für das Wortspiel, gemeint ist natürlich das eBike und keine chemischen Substanzen) mit knappen fünf Zentimetern Abstand an der Ampel und auch in der freien Wildbahn (also dem normal fließenden Straßenverkehr) zwischen den anderen Verkehrsteilnehmern durchschlängelt oder von der Seite vom Gehweg oder einer Spur mit roter Ampel hereindrückt und das allzu oft mit einer Geschwindigkeit, die es anderen nicht mehr zulässt, dass man den von hinten ankommenden Radler mit schwachem Licht noch rechtzeitig erkennt und auf dessen Fahrweise oder Absichten reagieren kann.

Zum anderen wird die neue Regelung in den Augen des Authors dadurch nochmals unglaubwürdig – zumindest auf Basis der Berichterstattung, die gerade als “Eilmeldung” am heutigen Tage durch die Presse ging, dass in eben dieser nichts enthalten ist, welche Abstandspflichten der einspurige Fahrzeugführer mit seinem per Muskelkraft, per Pedes oder eMotor angetriebenen Gefährt einzuhalten habe und welche Konsequenzen darauf ausgesprochen werden, wenn sich der Radler daran nicht hält. Das gilt natürlich für alle der weit über sechzig Diversitäten, die es bei einem der großen “social media”-Unternehmen bereits heute gibt, egal wer sich wo einsortieren mag. Das Recht gilt für alle gleich, das ist das Grundprinzip in der heute noch immer gültigen Verfassung der Bundesrepublik, es dient der Allgemeinheit und dem Miteinander. Oder wollen unsere geschätzten Vertreter der Bundesländer, die diese Regelungen auf den Weg gebracht haben, tatsächlich eine Bevorzugung per Gesetz erzwingen ? Man möge es dem Author verzeihen, wenn er an dieser Stelle auf den Artikel 3 Satz 1 im Grundgesetz der Bundesrepublik verweist – so steht dort geschrieben “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Ob man Satz 3 des gleichen Artikels noch dahingehend interpretieren mag – “niemand darf wegen seines – welchen Grundes auch immer – benachteiligt oder bevorzugt werden“, sei jedem selbst überlassen; doch fällt es dem Author schwer diese Neutralität in der obersten Regelung des Miteinanders im Leben in dieser neuen Regelung wiederzufinden, zumal bislang keine Worte darüber berichet worden, welche Pflichten und Vorsichtsmaßnahmen man auf dem einspurigen Gefährt im Straßenverkehr hat und zu beachten habe – und nicht nur welche Rechte man hat. Es ist ein Miteinander, kein Gegeneinander im Straßenverkehr.

Die folgenden Worte sollen beim besten Willen nicht als Verteidigung des Autoverkehrs gelten, denn auch wenn der Author gerne mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen würde, so geht dies nicht bei jedem Mitbürger, doch erscheint es unumgänglich, auch hier auf die fehlende Gleichheit hinzuweisen: Momentan bezahlt der Fahrzeugführer mit dem zweispurigen Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungssteuer, Mehrwert- und Energiesteuer auf Kraftstoffe und Zubehör, bald auch Maut für die Bewegung des Fahrzeugs je gefahrenem Kilometer – man sollte die Doppelbesteuerung der Energiesteuer auf Kraftstoffe durch die Mehrwertsteuer nicht vergessen zu erwähnen, die CO2-Abgabe steht auch vor der Türe. Ist die Mehrwertsteuer beim Kauf eines Fahrrades wirklich die einzige Beteiligung des Radlers an den Kosten der Verkehrsinfrastruktur für die Allgemeinheit, die für alle da sein soll ? Auch für Radfahrer, auch für Fußgänger, auch für Autofahrer ? Hoppla.

Man möge bei der Gesetzgebung berücksichtigen, dass von den rund  94’000 Unfällen mit Fahrrädern in Deutschland 2018 über 68’000 von den Fahrzeuglenkern des einspurigen Gefährts – des Fahrrads – verursacht worden ist – durch Unachtsamkeit, Missachtung von Verkehrsregeln, mangelnde Ausrüstung des Fahrzeugs und und und… Ja, die Verkehrsinfrastruktur muss angepasst werden, dass jede Verkehrsart besser im Miteinander des Alltags seinen Platz findet – aber es darf und es kann keine davon in die Ecke gedrängt werden. Weder Politisch, noch per Gesetz, noch per Meinungsmache, noch durch einseitige Abwälzung der Kosten. Siehe Artikel 3 GG.

Made in Germany.

 

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